Prozessführung durch einzelne Eigentümer (WEG)

News vom 22.12.2017
Prozessführung durch einzelne Eigentümer (WEG)

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2017 (Az. V ZR 45/17) keine sog. geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes der Wohnungseigentümer. Die Prozessführungsbefugnis steht daher grundsätzlich den einzelnen Wohnungseigentümern zu. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stand ein Grundstück im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese machten gerichtlich die Entfernung und zukünftige Unterlassung des Abstellens von Gegenständen auf dem Grundstück durch den Nachbar geltend. 

Nach Ansicht der Vorinstanzen stand jedoch nur der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis zu, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, da es um die Verletzung von Gemeinschaftseigentum gehe. Die Klage der einzelnen Eigentümer wurde daher abgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof widerspricht dieser Auffassung. Es bestehe keine sog. geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, sondern lediglich eine sog. gekorene Befugnis. Der Verband müsse die Ausübungsbefugnis durch einen entsprechenden Beschluss dann an sich ziehen, was er aber vorliegend nicht getan habe.

Dass es unter den Wohnunungseigentümern über das Vorgehen gegen den Nachbarn Meinungsunterschiede geben könne, sei unerheblich. Zwar könne der Nachbar so einer Vielzahl von Einzelklagen der Eigentümer ausgesetzt sein, einer mehrfachen Inanspruchnahme könne er aber durch die prozessrechtliche Möglichkeit der Streitverkündung begegnen. 

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum könne der Verband der Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis also lediglich an sich ziehen. Einzelne Wohnungseigentümer, die mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind, könnten einen solchen Beschluss durch Anfechtungsklage überprüfen lassen.